Satzung des First Lionhound Club e.V.

A l l g e m e i n e s 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Erfüllungsort
 
      1. Der Verein führt den Namen “First Lionhound Club“ e.V., die Abkürzung lautet FLC e.V. 
      2. Der Verein hat seinen Sitz in Sparneck und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hof eingetragen.
      3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort ist der Sitz des Vereines.

§ 2 Zweck und Aufgaben 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des allgemeinen Interesses an der Rasse Lionhound. Er hat sich zum Ziel gesetzt die Zucht und Haltung des Lionhound und die sportlichen Aktivitäten dieser Rasse zu fördern. Er versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein mit dem Zweck der Reinzucht der Rasse Lionhound nach dem gültigen Standard. Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen.

  2. Die genetische Vielfalt ist ein Grundstein gesunder Hundezucht. Diese genetische Vielfalt zu erhalten und zu erweitern ist eines der Hauptaugenmerke in der Zucht des Lionhound im FLC. Die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Empfehlungen fließen in die Zucht mit ein.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über “Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff der AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zum Zweck 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Festsetzung der Zuchtordnung
  2. Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches
  3. Unterstützung der Züchter durch Zuchtberatung
  4. Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.
  5. Unterstützung der allgemeinen Zucht-, Vererbungs- und Verhaltensforschung und der veterinärmedizinischen Krankheitsbekämpfung.
  6. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.
  7. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere in verantwortungsbewusstem Umgang mit Hunden.

§ 4 Ordnungen des Vereins 

Der Verein beschließt die folgenden Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind:

  1. Zuchtordnung
  2. Gebühren-und Spesenordnung

§ 5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

  • die Mitgliederversammlung (§13),
  • der gesetzliche Vorstand (§17),
  • die Zuchtkommission (§20),

§ 6 Bindungswirkung 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend.
 

M i t g l i e d s c h a f t 

§ 7 Allgemeines

1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

2. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder

3. Mit dem Beitritt nimmt der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds auf. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die Daten werden in einem EDV-System gespeichert und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.

2. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer artgerechten und ordnungsgemäßen Haltung seiner Hunde und zur Einhaltung der Zuchtordnung sowie die Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und Gebühren nach Maßgabe der Gebühren- und Spesenordnung fristgerecht zu zahlen.

4. Zu den Rechten der Mitglieder zählt insbesondere die Befugnis, an allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Ferner haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung in allen die Zucht und Haltung ihrer Hunde betreffenden Fragen. Sie haben Anspruch auf die Teilnahme an Schulungen und Seminaren.

5. Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den gegenüber dem Verein noch bestehenden finanziellen Verpflichtungen.

§ 8 Aufnahme 

1. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand des FLC nach Prüfung des schriftlichen Aufnahmeantrags. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

2. Fördermitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
 

3. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in häuslicher Gemeinschaft leben.

4. Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Halter und Züchter von Hunden lediglich aus Gründen der Liebhaberei die Zucht nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.

§ 9 Beitrag 

1. Die Höhe des Eintritts- und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitglieder-versammlung festgelegt und sind in der Gebühren- und Spesenordnung erfasst.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

3. Förder- und Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.


§ 10 Austritt

1. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung, die zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (bis zum 30.09.) an den 1.Vorsitzenden zu richten ist.

2. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zum Ende der Mitgliedschaft seinen fälligen und/oder fällig werdenden Verpflichtungen nachzukommen.
 

§ 11 Ausschluss

1. Der Ausschluss kann beschlossen werden:

     a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Interessen des Vereins
     b) bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins
     c) bei schuldhaften Verstößen gegen die Ordnungen des Vereins
     d) bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere bei nicht artgerechter Haltung
     e) bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten
     f) bei beharrlicher Störung des Vereinsfriedens
     g) wenn das Mitglied eine strafbare oder ehrenrührige Handlung begeht

1. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach schriftlicher Anhörung.

2. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Beschluss in schriftlicher Form zuzustellen.

3. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit gegen den Beschluss Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss dem 1.Vorsitzenden spätestens drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vorliegen.

§ 12 Erlöschen der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

2. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.

3. Eine Streichung des Mitglieds erfolgt nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind, getilgt hat. Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung des Vorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.

 

M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g 

§ 13 Allgemeines 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl. 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. 

Die Mitgliederversammlung kann auch auf dem Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz-Teilnehmern durchgeführt werden. Der geschäftsführende Vorstand ist hierbei für die Bereitstellung oder Auswahl der geeigneten Plattform zuständig, die die Teilnahme per gängigem PC, Tablet oder Smartphone ermöglicht und die Vorgabe der Datenschutzgrundverordnung einhält.

Die Präsenzveranstaltung ist die bevorzugte Art der Mitgliederversammlung.

In welcher Form die Mitgliederversammlung stattfindet, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dies wird mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

  1.  Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen;
  2. Bericht der Kassenprüfer;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl des gesetzlichen Vorstandes;
  5. Wahl der zwei Kassenprüfer;
  6. Beschlussfassung von Änderungen der Ordnungen;
  7. Beschlussfassung über gestellte Anträge;
  8. Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer Gebühren-und Spesenordnung;
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes. 

 

§ 14 Einberufung der ordentlichen MGV und Anträge 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Termin ist vom Vorstand mindestens 6 Wochen vorher bekanntzugeben. 

Nach Bekanntgabe des Termins haben die Mitglieder 2 Wochen Zeit beim 1.Vorsitzenden Anträge einzureichen.

Die Einberufung erfolgt elektronisch per E-Mail unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung an alle Mitglieder, spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.

Es gilt die an die letzte bekannte E-Mail-Adresse eines Mitgliedes gerichtete Nachricht als ordnungsgemäß zugestellt. Die Einladung enthält alle Anträge zur Mitglieder-versammlung. 

§ 15 Leitung und Durchführung 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer. Der Versammlungsablauf, alle Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen, einberufen. Eine weitergehende vorherige Bekanntgabe des Termins entfällt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

 

V o r s t a n d   u n d   V e r e i n s ä m t e r 

§ 17 Der Gesetzliche Vorstand, Vertretungsbefugnis 

Der gesetzliche Vorstand gem. § 26/I BGB besteht aus:

  • dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)
  • dem Zweiten Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden)
  • dem Schatzmeister.

Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

§ 18 Aufgaben des gesetzlichen Vorstandes 

Der gesetzliche Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1.  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
  5. Eintragung von Zuchtrichtern in die Zuchtrichterliste,
  6. Bestellung des Zuchtleiters
  7. Bestellung des Zuchtbuchführers
  8. Bestellung des Beisitzers der Zuchtkommission
  9. Bestellung von Zuchtwarten
  10. Verhängung von Vereinsstrafen
  11. Ernennung von Fördermitgliedern,
  12. Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen der Zuchtordnung nach vorheriger Anhörung der Zuchtkommission und deren Zustimmung.

Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 19 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes 

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und sind auch als Telefon- oder Videokonferenz zulässig. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 20 Zuchtkommission 

Die Zuchtkommission besteht aus 3 Mitgliedern:

  1. dem Zuchtleiter (Vorsitzender),
  2. dem Zuchtbuchführer,
  3. dem Beisitzer (ein durch den Vorstand bestelltes Mitglied).

Die Zuchtkommission berät den Vorstand in allen die Zucht betreffenden Fragen und ist bei allen diesbezüglichen Entscheidungen vom Vorstand mit einzubeziehen.
 

W a h l e n

§ 21 Wahl des Vorstandes 

  1.   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.

  2.   Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

  3.   Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 22 Wahl der Kassenprüfer 

Für die Dauer von drei Jahren werden zwei Kassenprüfer gewählt.

§ 23 Wahl per Handzeichen 

Mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes können die übrigen Amtsträger per Handzeichen gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. 

 

V e r e i n s s t r a f e n 

§ 24 Vereinsstrafen 

Vereinsstrafen sind:

  • Vereinsausschluss
  • Verwarnung
  • Verweis
  • Amtsenthebung
  • Geldbuße (bis max. 2.500,-€),

Mehrere Vereinsstrafen können nebeneinander verhängt werden. Der Vereinsausschluss kann nur einstimmig durch den vollständigen gesetzlichen Vorstand beschlossen werden.

Vor Verhängung einer Vereinsstrafe hat in jedem Fall eine mündliche oder schriftliche Anhörung zu erfolgen.

Gegen eine vom Vorstand verhängte Vereinsstrafe kann binnen 3 Wochen nach der Zustellung der Entscheidung Einspruch beim 1.Vorsitzenden eingelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Entscheidung unanfechtbar.

 

V e r e i n s v e r m ö g e n 

§ 25 Verwaltung 

Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet. Dieser ist verpflichtet den Vereinsvorsitzenden sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.

§ 26 Kassenprüfung 

Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventuell bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.

Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.

 

S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

§ 27 Auflösung 

  1. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden.

  2. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen in Absprache mit dem Finanzamt an eine steuerbegünstigte Körperschaft, z.B. der „Gesellschaft zur kynologischen Forschung (GKF e.V.), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 28 Redaktionelle Änderungen 

Der Vorstand ist berechtigt an dieser Satzung Änderungen der redaktionellen Art vorzunehmen.

 

Stand der Satzung: 30.10.2025