Zuchtordnung des First Lionhound Club e.V.
§ 1 ALLGEMEINES
Der „First Lionhound Club“ e.V. (FLC e.V.) hat es sich zum Ziel gesetzt die Gesundheit und die Zucht des African Lionhound hinsichtlich seines äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens sowie der Erhaltung und Förderung ihrer Leistungseigenschaften nach dem gültigen Rassestandard zu fördern. Dies geschieht unter Einhaltung der geltenden Tierschutzgesetze.
Erbliche Defekte und Krankheiten werden vom FLC erfasst, bewertet und planmäßig züchterisch bekämpft.
§ 2 ZUCHTRECHT
Züchter im Sinne dieser Zuchtordnung sind alle Züchter und Deckrüdenbesitzer.
Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.
Das Mieten und Vermieten von Zuchthunden zur Zucht ist im FLC nicht gestattet.
§ 3 ZUCHTBERATUNG UND ZUCHTKONTROLLE
Zuchtleitung, Zuchtkommission und Zuchtwarte stehen den Mitgliedern des FLC zur Beratung in allen Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung.
Die Zuchtleitung kontrolliert die Verpaarungen in Absprache mit der Zuchtkommission. Der Zuchtbuchführer erfasst diese systematisch in einem Zuchtbuch, das den Mitgliedern des FLC digital zugänglich gemacht wird.
Die Zuchtleitung ist verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen und funktionsspezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte auf dem neuesten Stand zu halten. Die Zuchtwarte werden auf geeignete Fortbildungen zu den aktuellen Themen der Kynologie im Bereich Zucht, Genetik und im medizinischen Bereich hingewiesen. Sie sind verpflichtet sich entsprechend weiter zu bilden.
Für alle Züchter und Deckrüdenbesitzer ist die Teilnahme an mindestens einer Weiterbildungsmaßnahme zu Themen rund um Zucht und Aufzucht pro Jahr verpflichtend. Onlineseminare sind zulässig.
§ 4 ZUCHT
§ 4.1 Zuchtvoraussetzungen
Es darf nur mit gesunden Lionhounds bzw. Rhodesian Ridgebacks gezüchtet werden, die sowohl im Wesen als auch in den entsprechend geforderten medizinischen Auswertungen für die Zucht geeignet sind.
Der FLC akzeptiert alle Ahnentafeln der Rasse Rhodesian Ridgeback der Vereine aus dem In- und Ausland. Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback erhalten eine zusätzliche Ahnentafel (Übernahme-Ahnentafel) des FLC mit einer entsprechenden Zuchtbuch-nummer, wenn mit ihnen im FLC gezüchtet wird.
Folgende röntgenologischen Untersuchungen und Ergebnisse sind Voraussetzung für die Zucht im FLC:
- Hüftdysplasie (HD)– Ergebnis: HD A oder HD B
HD B darf nur mit HD A verpaart werden - Ellbogendyplasie (ED) – Ergebnis: ED 0 oder ED Grenzfall
ED Grenzfall darf nur mit ED 0 verpaart werden - Osteochondritis dissecans (OCD) – Ergebnis: OCD frei oder OCD Übergangsform
OCD Übergangsform darf nur mit OCD frei verpaart werden - Lumbosakraler Übergangswirbel (LTV) – Ergebnis: Ergebnis: LTV 0 (frei), LTV 1-2 (symetrisch), LTV 3 (unsymetrisch), LTV 4 (L8)
Über die Vererbung des LTV liegen noch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Es wird empfohlen Hunde mit LTV 1-4 nur mit LTV-freien Hunden zu verpaaren.
Die Auswertung der Röntgenaufnahmen erfolgt über den Gutachter des FLC. Die Auswertungen eines anderen Gutachters werden anerkannt, wenn dieser Mitglied in der Gesellschaft für Röntgendiagnostik (GRSK) ist. Auswertungen von entsprechend qualifizierten Gutachtern aus dem Ausland können ggf. nach Rücksprache mit dem Vorstand anerkannt werden.
Folgende Gentests und Ergebnisse sind Voraussetzung für die Zucht im FLC:
- Juvenile Myoklonische Epilepsie (JME)– Ergebnis: N/N (frei) oder JME/N (JME-Träger)
JME-Träger dürfen nur mit JME-freien Hunden verpaart werden - Degenerative Myelopathie (DM) – Ergebnis: N/N (frei) oder DM/N (DM-Träger)
DM-Träger dürfen nur mit DM-freien Hunden verpaart werden - Early Onset Adult Deafnes (EOAD) – Ergebnis: N/N (frei) oder EOAD/N (Träger)
EOAD-Träger dürfen nur mit EOAD-freien verpaart werden - Dilute (D) – Ergebnis: D/D oder D/d (Dilute-Träger)
Dilute-Träger dürfen nur mit Dilute-freien Hunden verpaart werden - Ridge (R) - Ergebnis: R/R, R/r oder r/r (ridgelos); Homozygote Ridgeträger (R/R) dürfen nur mit ridgelosen Hunden mit dem Genstatus r/r verpaart werden. Heterozygote Hunde mit Ridge (R/r) sollten nur mit ridgelosen (r/r) verpaart werden.
Im Falle von Gefrierspermabesamung mit bereits verstorbenen Deckrüden kann die Zuchtkommission eine Genehmigung erteilen, auf einen Gentest zu verzichten, wenn der Zuchtpartner frei getestet ist. Auf die Röntgenauswertung des LTV, die erst seit einigen Jahren durchgeführt wird und die nachträglich nicht mehr möglich ist, kann in diesem Fall ebenfalls verzichtet werden.
§ 4.2 Zuchtzulassung
Es werden nur Hunde zur Zucht zugelassen, die dem Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Zuchtzulassung ist das Vorliegen der Röntgenergebnisse und der Gentests gem. § 4.1.
Die Zuchtzulassung darf nur durch einen qualifizierten Zuchtrichter erteilt werden, der beim FLC in die Zuchtrichterliste eingetragen ist.
Zur Zucht des Lionhound im FLC sind folgende Rhodesian Ridgebacks zugelassen (per Definition des Rhodesian Ridgeback Rassestandards):
- mit korrektem Ridge
- mit Ridge-oder Crownfehlern
- mit versetzten Crowns
- mit zuviel weiß
- ohne Ridge
Folgende Zahnfehler sind zulässig, Verpaarung grundsätzlich nur mit einem vollzahnigen Zuchtpartner:
Zwei fehlende P1 oder ein fehlender P2 oder ein fehlender P3
Zur Zucht nicht zugelassene Hunde:
Das Vorliegen folgender Fehler ist zuchtausschließend:
- Wesensschwäche,
- angeborene Taubheit/Blindheit,
- Hasenscharte/Spaltrachen,
- Kryptorchismus/Monorchismus,
- Dermoid Sinus,
- Ektropium/Entropium,
- Rutenanomalien (z.B. Knickrute, Keilwirbel, Blockbildung)
Kieferanomalien (z.B. Rückbiss, Vorbiss),
- festgestellte leichte, mittlere und schwere Hüftgelenksdysplasie (HD-C, HD-D, HD-E)
- festgestellte Ellenbogengelenksdysplasie (ED-Grad 1,2 und 3, IPA, FPC, OCD, Stufe),
festgestellte Osteochondrosis dissecans (OCD) der Schulter
Auftreten von homozygoten erblichen Defektgenen
Anerkennung von Zuchtzulassungen anderer Zuchtvereine
Die Zuchtzulassungen der deutschen Zuchtvereine der Rasse Rhodesian Ridgeback werden anerkannt, wenn diese durch einen Zuchtrichter erteilt wurden.
§ 4.3 Zuchteinsatz
Allgemeines
Die Mutation Ridge, die beim Rhodesian Ridgeback eine übergeordnete Rolle spielt, ist bei Lionhound unwichtig. Da aktuell jedoch das Zuchtpotential nicht vorhanden ist, sind ridgetragende Hunde zur Zucht zugelassen.
Verpaarungen von zwei Ridge-Trägern sind nur in Ausnahmefällen nach Genehmigung der Zuchtkommission möglich, jedoch nur dann, wenn beide Zuchtpartner heterozygot für den Ridge sind, also den Genstatus R/r haben.
Mindest-und Höchstalter für den Zuchteinsatz
Hündinnen: 24 Monate beim ersten Deckakt
Rüden: 24 Monate beim ersten Deckakt
Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr belegt werden.
Häufigkeit der Zuchtverwendung
Um eine Ausnutzung der Zuchthündinnen zu verhindern, dürfen diese frühestens 12 Monate nach dem Wurfdatum und nach einem Wurf mit mehr als 8 Welpen frühestens 18 Monate nach dem Wurfdatum wieder belegt werden (Stichtag ist der Wurftag). Zulässig sind drei Würfe je Hündin.
Hündinnen dürfen nach zwei Schnittgeburten, einer Magentorsion oder mit einem Mammatumor-Befund nicht mehr zur Zucht verwendet werden.
Genetische Diversität
Um die genetische Diversität zu erhalten bzw. die Vielfalt der Gene zu erweitern ist darauf zu achten, den Inzuchtkoeffizient (COI) und den Ahnenverlustkoeffizient (AVK) bei den Verpaarungen so gering wie möglich zu halten.
Im Idealfall liegt der Inzuchtkoeffizient (COI) bei 0% und der Ahnenverlustkoeffizient (AVK) bei 100% (es liegt kein Ahnenverlust vor).
Auf 5 Generationen sollte der COI nicht mehr als 1% betragen. Ausnahmen sollten selten sein und dürfen 3% nicht überschreiten.
Der empfohlene AVK liegt bei maximal 92 %, auch hier sollten Ausnahmen selten sein und dürfen 80% keinesfalls unterschreiten.
Die Zuchtverantwortlichen des FLC stehen den Züchtern hier beratend zur Seite.
Verwendung von vereinsfremden Deckrüden
Werden im Ausland stehende Deckrüden zur Zucht verwendet, gelten für diese die vom jeweiligen die Rasse Rhodesian Ridgeback bzw. Lionhound betreuenden Verein/Land geforderten Voraussetzungen für die Zuchtzulassung.
Künstliche Besamung
Künstliche Besamung ist zulässig, sie bedarf jedoch der Genehmigung durch die Zuchtkommission des FLC.
§ 5 AUFZUCHTBEDINGUNGEN
Für die Erlangung der Zuchtgenehmigung muss der angehende Züchter sehr gute Aufzuchtbedingungen vorweisen können.
Grundsätzlich sollte die Unterbringung der Welpen in einem Raum erfolgen, der in der Wohnung integriert ist, um die Welpen an Menschen und deren täglichen Lebensablauf im Haus zu gewöhnen. Die Wurfkiste sollte der Rasse entsprechend groß sein.
Der Raum sollte gut zu belüften, frei von Zugluft, durch Fenster üblicher Größe mit Tageslicht versorgt, heizbar, gefahrenfrei und mit separatem (erhöhtem) Liegeplatz für die Hündin ausgestattet sein.
Um dem Bewegungsdrang der Welpen zu genügen und um ihrer artspezifischen
Bewegungs- und Körperentwicklung zu entsprechen, sollte die Auslauffläche mehrere
100 m² umfassen, sie darf jedoch 200 m² nicht unterschreiten.
Grundsätzlich gilt - je größer und abwechslungsreicher der Auslauf gestaltet ist, umso intensiver und effektiver wird er von der Mutterhündin und den Welpen genutzt werden und damit umso besser der artspezifischen Entwicklung der Welpen dienen.
Der Auslauf der Welpen muss sich in Rufweite der Wohnung des Züchters befinden und von dort aus eingesehen und überwacht werden können.
§ 6 ZUCHTKONTROLLEN UND WURFABNAHMEN
§ 6.1 Zuchtstättenabnahme
Vor dem Belegen der Hündin erfolgt eine Abnahme der Zuchtstätte durch einen FLC-Zuchtwart. Die Abnahme wird im „Protokoll zur Überprüfung der Aufzuchtbedingungen“ schriftlich festgehalten und eine Züchterberatung durchgeführt.
Eine bereits durch einen anderen Zuchtverein für die Rasse Rhodesian Ridgeback erfolgte Zuchtstättenabnahme kann vom FLC akzeptiert werden, sofern die Aufzuchtbedingungen gemäß §5 dieser ZO eingehalten werden und der Vorstand nach entsprechender Überprüfung zustimmt.
§ 6.2 Deckmeldung
Der Züchter muss dem Zuchtbuchführer und dem Zuchtleiter des FLC binnen acht Tagen den Deckakt schriftlich melden
§ 6.3 Wurfmeldung
Alle Würfe sind dem Zuchtbuchführer des FLC innerhalb von 8 Tagen nach der Geburt der Welpen zu melden. Hierbei ist anzugeben:
• Name der Zuchthündin,
• Name des Deckrüden und dessen Besitzer,
• Datum des Wurfes,
• Anzahl der Welpen nach Geschlecht.
§ 6.4 Wurfabnahme
Die Wurfabnahme wird vom zuständigen Zuchtwart frühestens in der neunten Lebenswoche vorgenommen. In Ausnahmefällen ist eine Wurfabnahme durch einen Tierarzt, der mit der Rasse vertraut ist, möglich, wenn die Zuchtkommission dies genehmigt. Die Kennzeichnung aller Welpen durch Mikrochip nach ISO 11784 ist Pflicht.
Der Zuchtwart (bzw. Tierarzt) erstellt die Wurfabnahmeberichte, die alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthalten. Die Zuchtbuchstelle erhält die Originale und der Züchter die Kopien dieses Berichtes.
§ 6.5 Allgemeine Pflichten des Züchters
Vor dem ersten Wurf sind Erstzüchter dazu verpflichtet an einer Erstzüchterschulung teil zu nehmen, um sich Grundkenntnisse über die richtige Wahl des Deckrüden, Geburt und Versorgung der Mutterhündin und ihrer Welpen sowie die Welpenaufzucht generell anzueignen. Welche Fortbildungen als Erstzüchterschulung anerkannt wird erfolgt in Absprache mit der Zuchtleitung.
Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem Gesundheits- und Ernährungszustand zu halten und für eine rassegerechte Prägung der Welpen hinsichtlich ihrer Sozialverträglichkeit zu sorgen.
Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem Gesundheits- und Ernährungszustand zu halten und für eine rassegerechte Prägung der Welpen hinsichtlich ihrer Sozialverträglichkeit zu sorgen.
Eine Veräußerung und/oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss aus dem FALC und Zuchtbuchsperre geahndet.
Die 1.Mehrfachimpfung erfolgt nach dem aktuellen Stand der tiermedizinischen Forschung im Alter von etwa 8 Wochen. Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpass den Nachweis der erforderlichen 1. Mehrfachimpfung zu erbringen.
Vor dem Vornehmen der 1. Mehrfachfachimpfung wird jeder Welpe vom Tierarzt auf von der Norm abweichende Herzgeräusche untersucht. Das Ergebnis wird auf einem clubeigenen Formular festgehalten, vom Tierarzt unterschrieben und in Kopie dem neuen Besitzer des Hundes ausgehändigt.
Ab dem 14. Lebenstag sollten die Welpen entwurmt werden. Auf die Entwurmung mit chemischen Mitteln kann verzichtet werden, wenn der Züchter durch eine Kotuntersuchung die Wurmfreiheit nachweist.
Die Abgabe der Welpen sollte nicht vor Vollendung der neunten Lebenswoche erfolgen. Die Freigabe erfolgt grundsätzlich durch den Zuchtwart (Tierarzt) nur für dem Alter entsprechend entwickelte Welpen.
§ 7 ZUCHTBUCH UND AHNENTAFELN
Die Führung des Zuchtbuches obliegt dem Zuchtbuchführer des FLC. Im Zuchtbuch werden nur Zuchtmaßnahmen, die der Wurf- und Zuchtkontrolle des FLC unterlagen und Einzeleintragungen von reinrassigen Hunden verzeichnet.
Die Zuchtbücher des FLC werden jedes Jahr in digitaler Form herausgegeben. Das Zuchtbuch wird im Mitgliederbereich zum Download zur Verfügung gestellt.
§ 7.1 Eintragung von Würfen in das Zuchtbuch
Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser ZO erfüllen.
Mit dem Wurfeintragungsantrag sind beim FLC einzureichen:
• Original Ahnentafel der Hündin,
• Deckbescheinigung mit Kopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden,
Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht. Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und Schnittgeburten verzeichnet.
Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen; eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen, jeweils alphabetisch geordnet.
Die Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander. Jeder Züchter kann mit einem beliebigen Buchstaben beginnen.
§ 7.2 Ahnentafeln
Die Ahnentafeln werden als Auszug des Zuchtbuchs ausgestellt und weisen drei Generationen aus. Ahnentafel und Hund gehören zusammen. Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis, der von der Zuchtbuchstelle als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet wird.
Auf Ahnentafeln von Hündinnen, die im FLC zur Zucht verwendet wurden, werden Wurftag und Wurfstärke aller mit ihr gezüchteten Würfe eingetragen.
§ 7.3 Übernahme-Ahnentafel
Bei Übernahme eines Rhodesian Ridgeback in das Zuchtbuch des FLC wird eine neue Zuchtbuchnummer vergeben und eine FLC-Übernahme-Ahnentafel ausgestellt.
§ 8 BETREUUNG VON ZÜCHTERN AUS DEM AUSLAND
Züchter aus dem Ausland haben die Möglichkeit sich vom FLC betreuen zu lassen und über den FLC-Ahnentafeln für ihre Welpen zu erhalten. Der Züchter muss Mitglied im FLC sein und für die Zuchthündin muss eine FLC-Ahnentafel bzw. eine Übernahme-Ahnentafel vorliegen.
Für Züchter aus dem Ausland gelten die gleichen Voraussetzungen für die Zucht wie für Züchter, die in Deutschland züchten.
Züchter aus dem Ausland müssen eigenverantwortlich die rechtlichen Zuchtbestimmungen ihres Landes beachten.
§ 9 ZWINGERNAMEN UND ZWINGERNAMENSCHUTZ
Züchter des FLC beantragen für ihre Zuchtstätte beim Zuchtbuchführer des FLC einen Zwingernamen. Der FLC führt über die eingetragenen Zwingernamen eine Liste.
Bereits eingetragene Zwingernamen aus anderen Vereinen können, bei bestehender Rechtsmöglichkeit, übernommen werden.
Zwingernamen sind personen- und nicht vereins- oder verbandsgebunden. Zwingernamen werden nur für Mitglieder beantragt.
In Ahnentafeln aus dem In- oder Ausland übernommener Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen des neuen Eigentümers eingetragen.
§ 10 VERSTÖSSE
Die Überwachung der Einhaltung dieser ZO obliegt dem Zuchtleiter mit den Zuchtwarten des FLC.
Verstöße gegen einzelne Punkte der Zuchtordnung oder gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen können einen Verweis oder einen Vereinsausschluss nach sich ziehen. Zuständig für die Maßnahmen ist der Vorstand des FLC. Gegen dessen Entscheidung kann das Vereinsmitglied innerhalb 3 Wochen schriftlich Einspruch einlegen.
Stand der Zuchtordnung: 20.09.2025